Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weidling & Partner Stapler GmbH

1. Geschäftsbedingungen, Angebote, Vertragsabschluss

1.1. Die Vermietung von Flurfördertechnik und Geräten erfolgt ausschließlich aufgrund der folgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen. 1.2. Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestatigung durch die Weidling & Partner Stapler GmbH zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Weidling & Partner Stapler GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

2. Beginn der Mietzeit

2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden, entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager der Weidling & Partner Stapler GmbH verlassen hat oder von der Weidling & Partner Stapler GmbH für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2. Wird eine Gerätegruppe angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2.3. Mit dem Zeitpunkt gemäß Ziffer 2.1. geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. 2.4. Die Weidling & Partner Stapler GmbH ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annäherndes gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

3. Geräteübernahme, Mängelrügen, Haftung

3.1. Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf Betriebstauglichkeit und einwandfreien Zustand hin zu prüfen, etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen und der Weidling & Partner Stapler GmbH schriftlich mitzuteilen. 3.2. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes  am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei der Weidling & Partner Stapler GmbH eingegangen ist. 3.3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt die Weidling & Partner Stapler GmbH auf eigene Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebeung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung. 3.4. Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von Weidling & Partner zu vertretenden Mangels, kann der Mieter für die Zeit des Geräteausfalls den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Weidling & Partner Stapler GmbH grob fahrlässig handelt. 3.5. Befindet sich die Weidling & Partner Stapler GmbH in der Bereitstellung oder Versendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur dann verlangen, wenn der Weidling & Partner Stapler GmbH mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. In diesem Fall kann der Mieter statt eine Entschädigung zu verlangen, der Weidling & Partner Stapler GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach derem fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

4. Arbeitszeit

4.1. Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind der Weidling & Partner Stapler GmbH monatlich oder, bei kürzeren Mietzeiten, unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 50% der Normalmiete laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist. 4.2. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeistsstätte, für die das Gerät angemietet worden ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch die Weidling & Partner Stapler GmbH zu vertreten haben (z.B.: höhere Gewalt, Hochwasser, Streik etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem elften Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stillzeit verlängert. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Mieter der Weidling & Partner Stapler GmbH von der Einstellung der Arbeit und deren Wiederaufnahme rechtzeitig rechtzeitig schriftlich Mitteilung macht und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweisen kann.

5. Mietberechnung und Mietzahlung

5.1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer sowie sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Miete und Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen im Voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeiten. Alle Zahlungen haben in Bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von der Weidling & Partner Stapler GmbH auf die Forderung (Kosten, Zinsen, Schadenersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von 10,00 € zu ersetzen. 5.2. Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Verzug oder liegt ein Verstoß gegen eine der Vertragsbestimmungen, insbesondere Gefährdung des Eigentums der Weidling & Partner Stapler GmbH, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellung, Scheck- und/oder Wechselprotest etc., vor, so ist die Weidling & Partner Stapler GmbH dazu berechtigt, das angemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zum Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch die Weidling & Partner Stapler GmbH lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Die Weidling & Partner Stapler GmbH behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor. 5.3. Gegenüber den Ansprüchen der Weidling & Partner Stapler GmbH ist die Geltendmachung eines Zurückhalterechtes oder einer Aufrechnung nur dann möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig ist.

6. Sicherung, Berechtigung

6.1. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Weidling & Partner Stapler GmbH tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% seiner Ansprüche gegenüber dem Bauherren, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an die Weidling & Partner Stapler GmbH ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. 6.2. Die Weidling & Partner Stapler GmbH ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeiten beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung

7.1. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für das Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer zu zahlen. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden am Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder durch Dritte verursacht) während der Mietzeit. Ohne Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung, ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für die Mietdauer gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Mietbeginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schaden ein, so hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, unter Angabe von Zeitpunkt und Ursache des Schadens sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt geltend machen kann. 7.3. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkung wird bei vertragsgerechter Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden am Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch keine Selbstbeteiligung eingetragen, so sind 4% der Anschaffungskosten des Mietobjektes, mindestens aber 4.000,00 € als Selbstbeteiligung pro Schadensfall vereinbart. 7.4. Von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung ausgeschlossen sind die Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden zustandekommen, sowie alle Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.

8. Pflichten des Mieters

8.1. Der Mieter ist verpflichtet das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, es insbesondere vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die Weidling & Partner Stapler GmbH ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Weidling & Partner Stapler GmbH Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Weidling & Partner Stapler GmbH das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Weidling & Partner Stapler GmbH an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen. 8.2. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen den Vorschriften der Weidling & Partner Stapler GmbH entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen.Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter unter Übernahme etwaiger Kosten durchzuführen und die dazu erforderlichen Meldungen dem Vermieter rechtzeitig zugehen zu lassen. 8.3. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahmung, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, die Weidling & Partner Stapler GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum der Weidling & Partner Stapler GmbH hinzuweisen, Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Hinweis- und Benachrichtigungspflicht hat der Mieter den hieraus resultierenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

9. Beendigung der Mietzeit

9.1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl des Vermieters bei der Weidling & Partner Stapler GmbH oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 9.2. Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter. 9.3. Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um die Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei der Weidling & Partner Stapler GmbH Instandsetzungsarbeiten jedweder Art durchgeführt werden müssen.

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

10.1. Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben, so ist die Weidling & Partner Stapler GmbH berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters instandzusetzen. Die Weidling & Partner Stapler GmbH behält sich Schadenersatz vor.

11. Kündigung

11.1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende durch Einschreibebrief kündigen. 11.2. Unbeschadet seiner Rechte im Fall des Zahlungsverzuges kann die Weidling & Partner Stapler GmbH den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abnahme verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Weidling & Partner Stapler GmbH an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt.

12. Verlust des Mietgegenstandes

12.1. Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von der Weidling & Partner Stapler GmbH ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

13. Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte

13.1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch einen Beauftragten der Weidling & Partner Stapler GmbH auf Kosten des Mieters zu erfolgen, dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung. 13.2. Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienpersonals hat der Mieter einen Fachmann von der Weidling & Partner Stapler GmbH gegen Erstattung der Kosten anzufordern.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Weidling & Partner Stapler GmbH und den Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist die jeweilige Mietstation. Gerichtsstand ist Halle. 14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Halle. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen nach Vertragsabschluß deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 14.3. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die anderen Vertragsbestandteile hiervon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der Erstbestimmung am nächsten kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.     Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/ Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigungen aufgenommen werden.

2.     Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behät sich der Verkäufer  Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.                                                                              2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.                    3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.                        4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.                                                                                 5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

3.     Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Loh- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate - gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer erstezt verlangen.                                                                       2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.Skonti- Zusagengelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.                                                                      3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.                                      4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.                                                                                                                                                                                                        5. Zahlungen dürfen Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

4.     Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen und- termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.                                                                                                                                                                                                  2. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten.                                                                                                            3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.                                                                                                                                     4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).                                                                                                                                                        5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.                                                6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen bestimmungen haftbar.                                                                                                                                                                            7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl - oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.                                                                                                                                                      8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne es § 286 Abs. 2 BGB in Verzug melden.

5.     Gefahrenübergang und Transport

1. Versandweg und mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.                         2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.                                                                     3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.                                                                                                        4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.                                                              5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

6.     Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.                                                                                                                                       2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern, sowie wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.                         3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.                                                                                                                                                 4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.                                                                      5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz- Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinig Recht zum Besitz des Kfz- Briefes zu.                                                                                     6. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.                           7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

7.     Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:                                                                                                                                             1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.                                                                                                                                              2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblichbeeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommenen Sachen gegen den Käufer einen Anspruch auf uneigeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen ist.                                          3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.                             4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriesetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/ oder vom Herstellerempfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.                                                               5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und dem Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.                                                                                                                                                       6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.                                                                                                                                                      7. Durch etwa Seiten des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.                                                                                                                                                       8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche dehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.               9. Für Schadenserstzansprüche gilt Abschnitt VIII.

8.     Haftungsbegrenzung - Schadenersatz

1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entsatnden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.                                                                                                 2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

9.     Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist der Hauptsitz des Verkäufers. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stendal.                                                                      2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

10.     Datenschutz

Personenbezogene Daten des Käufers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Verkäufer ausschließlich im Rahmen des zwischen Käufer und Verkäufer bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers weitergegeben.

11.     Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
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